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Rechtsprechung
   BVerwG, 21.07.1994 - 5 C 52.92   

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BVerwG, 21.07.1994 - 5 C 52.92 (https://dejure.org/1994,2598)
BVerwG, Entscheidung vom 21.07.1994 - 5 C 52.92 (https://dejure.org/1994,2598)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Juli 1994 - 5 C 52.92 (https://dejure.org/1994,2598)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gewährung einer Beihilfe zur Reparatur eines Fernsehgerätes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 272
  • NVwZ 1995, 278 (Ls.)
  • FamRZ 1995, 599 (Ls.)
  • DVBl 1995, 702 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 13.12.1990 - 5 C 17.88

    Umfang der Regelsatzleistung im Sozialhilferecht - Kinderspielzeug

    Auszug aus BVerwG, 21.07.1994 - 5 C 52.92
    Daneben scheiden einmalige Leistungen zur Deckung dieses Regelbedarfs aus, weil das Regelsatzsystem ein geschlossenes System ist (BVerwGE 87, 212 ; 91, 156 ; 92, 106 ; Urteil vom 24. Februar 1994 ).

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats setzt ein Regelbedarf neben der Zugehörigkeit zu einer der in § 1 Abs. 1 RegelsatzVO genannten Bedarfsgruppen voraus, daß der geltend gemachte Bedarf ein ohne Besonderheiten des Einzelfalles (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG) bei vielen Hilfeempfängern gleichermaßen bestehender, nicht nur einmaliger Bedarf ist (BVerwGE 87, 212 ; 91, 156 ; 92, 106 ).

    § 1 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO nimmt für die in diesen Untergruppen erfaßten persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens - anders als für die Beschaffung von Wäsche und Hausrat "von geringem Anschaffungswert" und für die Instandsetzung von Kleidung, Schuhen und Hausrat "in kleinerem Umfang" - keine Unterscheidung in kleinere und größere Bedarfsgegenstände oder in solche von geringerem oder höherem Anschaffungs- oder Wiederherstellungswert vor (vgl. auch BVerwGE 87, 212 ; 91, 156 ; 92, 106 ).

  • BVerwG, 24.02.1994 - 5 C 34.91

    Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Gebrauchtes Schwarz-Weiß-Fernsehgerät -

    Auszug aus BVerwG, 21.07.1994 - 5 C 52.92
    Denn die Kosten für die Instandsetzung des hier in Rede stehenden Fernsehgeräts dienen - wie die Kosten für die Anschaffung eines (gebrauchten) Schwarz-Weiß-Fernsehgeräts (dazu s. das den Beteiligten bekannte, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmte Senatsurteil vom 24. Februar 1994 - BVerwG 5 C 34.91 -) - der Deckung eines Regelbedarfs, der von den laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach Regelsätzen umfaßt wird.

    Ein Fernsehgerät dient, wie der Senat in seinem Urteil vom 24. Februar 1994 (a.a.O.) schon ausgeführt hat, der Deckung eines solchen Regelbedarfs.

    Denn ein Fernsehgerät ist, wie der Senat schon in seinem Urteil vom 24. Februar 1994 (a.a.O.) klargestellt hat, nicht dem Hausrat im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG zuzuordnen.

  • BVerwG, 03.11.1988 - 5 C 69.85

    Sozialhilfe - Notwendiger Lebensunterhalt - Schwarzweis-Fernsehgerät -

    Auszug aus BVerwG, 21.07.1994 - 5 C 52.92
    Diese vom Bundesverwaltungsgericht in früheren Entscheidungen (BVerwGE 48, 237; 80, 349) verneinte, vom Berufungsgericht hingegen bejahte Frage stellt sich im vorliegenden Verfahren angesichts der dargelegten Geschlossenheit des Regelsatzsystems nicht.

    Im übrigen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auszuschließen, daß die Vermittlung des Fernsehens im Einzelfall zu den Maßnahmen gehören kann, auf die im Rahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen ein Anspruch besteht (BVerwGE 48, 237 ; 80, 349 ).

    In einer solchen - unverändert für beachtlich zu haltenden - Lage befand sich die Klägerin trotz der Notwendigkeit der Erziehung und Betreuung ihrer damals drei Kinder im streitbefangenen Zeitraum nicht (vgl. BVerwGE 80, 349 ).

  • BVerwG, 05.11.1992 - 5 C 15.92

    Hilfe zum Lebensunterhalt, laufende Leistungen nach Regelsätzen für den

    Auszug aus BVerwG, 21.07.1994 - 5 C 52.92
    Daneben scheiden einmalige Leistungen zur Deckung dieses Regelbedarfs aus, weil das Regelsatzsystem ein geschlossenes System ist (BVerwGE 87, 212 ; 91, 156 ; 92, 106 ; Urteil vom 24. Februar 1994 ).

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats setzt ein Regelbedarf neben der Zugehörigkeit zu einer der in § 1 Abs. 1 RegelsatzVO genannten Bedarfsgruppen voraus, daß der geltend gemachte Bedarf ein ohne Besonderheiten des Einzelfalles (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG) bei vielen Hilfeempfängern gleichermaßen bestehender, nicht nur einmaliger Bedarf ist (BVerwGE 87, 212 ; 91, 156 ; 92, 106 ).

    § 1 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO nimmt für die in diesen Untergruppen erfaßten persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens - anders als für die Beschaffung von Wäsche und Hausrat "von geringem Anschaffungswert" und für die Instandsetzung von Kleidung, Schuhen und Hausrat "in kleinerem Umfang" - keine Unterscheidung in kleinere und größere Bedarfsgegenstände oder in solche von geringerem oder höherem Anschaffungs- oder Wiederherstellungswert vor (vgl. auch BVerwGE 87, 212 ; 91, 156 ; 92, 106 ).

  • BVerwG, 18.02.1993 - 5 C 47.92

    Sozialhilfe - Geburtstagsfeier - Regelbedarf - Persönliche Bedürfnisse des

    Auszug aus BVerwG, 21.07.1994 - 5 C 52.92
    Daneben scheiden einmalige Leistungen zur Deckung dieses Regelbedarfs aus, weil das Regelsatzsystem ein geschlossenes System ist (BVerwGE 87, 212 ; 91, 156 ; 92, 106 ; Urteil vom 24. Februar 1994 ).

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats setzt ein Regelbedarf neben der Zugehörigkeit zu einer der in § 1 Abs. 1 RegelsatzVO genannten Bedarfsgruppen voraus, daß der geltend gemachte Bedarf ein ohne Besonderheiten des Einzelfalles (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG) bei vielen Hilfeempfängern gleichermaßen bestehender, nicht nur einmaliger Bedarf ist (BVerwGE 87, 212 ; 91, 156 ; 92, 106 ).

    § 1 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO nimmt für die in diesen Untergruppen erfaßten persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens - anders als für die Beschaffung von Wäsche und Hausrat "von geringem Anschaffungswert" und für die Instandsetzung von Kleidung, Schuhen und Hausrat "in kleinerem Umfang" - keine Unterscheidung in kleinere und größere Bedarfsgegenstände oder in solche von geringerem oder höherem Anschaffungs- oder Wiederherstellungswert vor (vgl. auch BVerwGE 87, 212 ; 91, 156 ; 92, 106 ).

  • BVerwG, 22.05.1975 - V C 43.74

    Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Fernseher - Tuberkulosehilfe

    Auszug aus BVerwG, 21.07.1994 - 5 C 52.92
    Diese vom Bundesverwaltungsgericht in früheren Entscheidungen (BVerwGE 48, 237; 80, 349) verneinte, vom Berufungsgericht hingegen bejahte Frage stellt sich im vorliegenden Verfahren angesichts der dargelegten Geschlossenheit des Regelsatzsystems nicht.

    Im übrigen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auszuschließen, daß die Vermittlung des Fernsehens im Einzelfall zu den Maßnahmen gehören kann, auf die im Rahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen ein Anspruch besteht (BVerwGE 48, 237 ; 80, 349 ).

  • OVG Niedersachsen, 26.11.1997 - 4 L 7031/96

    Sozialhilfe; Übernahme der Kosten für einen Kabelanschluß; Zimmerantenne

    Der Besitz eines Fernsehgerätes gehört zum notwendigen Lebensunterhalt (BVerwG, Urt. v. 24.2.1994 - BVerwG 5 C 34.91 -, BVerwGE 95, 145; Urt. v. 21.7.1994 BVerwG 5 C 52.92 -, FEVS Bd. 45 S. 265; hinsichtlich dieses rechtlichen Ausgangspunktes ebenso Urteile d. Sen. v. 27.7.1994 - 4 L 3976/94 -, v. 12.10.1994 4 L 5811/94 - u. v. 8.2.1995 4 L 5686/94 -, V.n.b.; Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem Senat haben sich nur hinsichtlich der Antwort auf die Frage ergeben, ob dieser Bedarf durch die Regelsätze oder durch einmalige Leistungen zu decken ist).
  • VGH Hessen, 12.09.1997 - 9 TG 2940/97

    Sozialhilfe: Fernsehgerät als notwendiger Lebensunterhalt - einmalige Leistung

    Die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 24. Februar 1994 - 5 C 34.91 - (BVerwGE 95, 145) und vom 21. Juli 1994 - 5 C 52.92 - (NDV 1995, 262) steht der Ansicht, dass die Ausstattung mit einem Fernsehgerät zum notwendigen Lebensunterhalt gehört, nicht entgegen.
  • OVG Niedersachsen, 25.02.1998 - 4 L 4259/96

    Notwendiger Lebensunterhalt; Sozialhilfe; Kabelanschlußgebühren; Bedarfsgruppe

    Der Besitz eines Fernsehgeräts gehört zum notwendigen Lebensunterhalt(BVerwG, Urt. v. 24. Febr. 1994 - BVerwG 5 C 34.91 -, BVerwGE 95, 145; Urt. v. 21. Juli 1994 - BVerwG 5 C 52.92 -, FEVS Bd. 45 S. 265; hinsichtlich dieses rechtlichen Ausgangspunkts ebenso Urteile des Senats v. 27. Juli 1994 - 4 L 3976/94 -, v. 12. Okt.
  • VG Göttingen, 11.10.1995 - 2 A 2283/94

    Gewährung einer einmaligen Beihilfe für die Beschaffung eines Fernsehgerätes;

    Entgegen seiner früheren Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 3. November 1988 - 5 C 69.85 -, FEVS 38, 89 ff.; Urteil vom 22. Mai 1975 - V C 43.74 -, BVerwGE 48, 237) ist das Bundesverwaltungsgericht inzwischen (vgl. Urteile vom 24. Februar 1994 - 5 C 34.91 -, NJW 1994, 2844 f., und vom 21. Juli 1994 - 5 C 52.92 -, NJW 1995, 272) auch ausdrücklich der Auffassung, daß ein Fernsehgerät hinsichtlich der mit seiner Anschaffung verfolgten Zwecke der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens zuzuordnen ist, die nach § 12 Abs. 1 BSHG Bestandteil des notwendigen Lebensunterhalts sind.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 23.04.1993 - 5 C 52.92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,15729
BVerwG, 23.04.1993 - 5 C 52.92 (https://dejure.org/1993,15729)
BVerwG, Entscheidung vom 23.04.1993 - 5 C 52.92 (https://dejure.org/1993,15729)
BVerwG, Entscheidung vom 23. April 1993 - 5 C 52.92 (https://dejure.org/1993,15729)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Revisionsverfahren

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Verfahrensgang

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